Satzung des Fördervereins der
Technischen Beruflichen Schule 1
Bochum e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Befugnisse des Vorstandes
§ 8 Sitzungen des Vorstandes
§ 9 Mitgliederversammlung
§10 Befugnisse der Mitgliederversammlung
§11 Mittel und Aufwendungen
§12 Auflösung


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
"Förderverein der Berufsbildenden Schulen 1 Bochum e. V.".
Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Bochum eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr vom 1.August bis 31.Juli.

§ 2  Zweck

(1)	Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
        Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-
        ordnung.
        Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
        Städtischen Gewerblichen Berufs-, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen 1
        Bochum. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)	Pflege der Bindung zwischen den Eltern und der Schule
b)	Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens
c)	Pflege der Beziehungen zwischen den Betrieben und der Schule
d)	Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Förderung der Interessen
        der Schule in der Öffentlichkeit
e)	Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung und erforderliche
        Wiederherstellung wissenschaftlicher und technischer Unterrichtsmittel
f)	Unterstützung bedürftiger Schüler bei der Wahrnehmung
        schulischer Aufgaben

(2)	Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
        eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)	Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluß der
        Mitgliederversammlung - im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke -
        erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne daß
        es einer Satzungsänderung bedarf.


§ 3 Mitgliedschaft

(1)	Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die
        Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist.  Der Antrag zur Aufnahme
        als Mitglied ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die
        Aufnahme entscheidet.  Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht
        dem Betroffenen die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu.
        Diese entscheidet endgültig.

(2)	Die Mitgliedschaft endet:

a)	durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung
        gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgt,

b)	bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Zweck des Vereins durch
        Ausschluß, dieser wird vom Vorstand beschlossen.  Dem Betroffenen steht
        eine Berufung bei der Mitgliederversammlung zu.  Diese entscheidet
        endgültig.

c)	durch Ausschluß infolge eines Zahlungsrückstandes von zwei
        aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen.  Der Ausschluß erfolgt auf
        Beschluß des Vorstandes.


§ 4 Beiträge

(1)	Die Mitglieder haben einen Beitrag zu Beginn des Geschäftsjahres zu
        entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und
        beschlossen.
(2)	Die Mitgliedsbeiträge und eventuelle über den festgesetzten
        Jahresmindestbeitrag hinausgehende freiwillige Zahlungen sowie besondere
        einmalige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sind im Sinne des § 2
        der Satzung bestimmten Zwecken zu verwenden.
        Größere Spenden können von den Spendern für besondere
        Zwecke, jedoch nur im Rahmen der Satzung festgelegt werden.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a)      der Vorstand
b)      die Mitgliederversammlung


§ 6  Der Vorstand

(1)	Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem
        Erweiterten Vorstand.

(2)	Zum Geschäftsführenden Vorstand gehören:

1.	Vorsitzende(r)
2.	Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
3.	Geschäfts- und Kassenführer/in ,
4.	Schriftführer/in

(3)	Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand.
        Weiterhin gehören ihm an:

a)	der/die jeweilige Schulleiter/in der Berufsbildenden Schule 1 Bochum oder
        im Falle seiner/ihrer Verhinderung bzw.  Wahrnehmung eines Amtes im
        Geschäftsführenden Vorstand sein/ihr Stellvertreter/in im Amt

b)	der/die jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft oder im Falle seiner/ ihrer
        Verhinderung bzw.  Wahrnehmung eines Amtes im Geschäftsführenden
        Vorstand sein/ihr Stellvertreter im Amt

c)	der/die jeweilige Vorsitzende des Schülerrats oder im Falle seiner/ihrer
        Verhinderung bzw.  Wahrnehmung eines Amtes im Geschäftsführenden
        Vorstand sein/ihr Stellvertreter im Amt.

(4)	Der Geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung
        auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Er bleibt bis zur satzungsge-
        mäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.  Das Amt eines
        Vorstandsmitgliedes endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
        Verschiedene Ämter des Vorstandes können nicht in einer Person
        vereinigt werden.
        Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich.


§ 7  Befugnisse des Vorstandes

(1)	Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über Ausgaben
        entsprechend den Zwecken des § 2 bis zu einer Höhe von DM 500,-- allein.

(2)	Über Ausgaben von mehr als DM 500,-- entscheidet der Erweiterte Vorstand
        mit Mehrheitsbeschluß.


§ 8  Sitzungen des Vorstandes

(1)	Der/die Vorsitzende beruft den Erweiterten Vorstand nach Bedarf, mindestens
        jedoch alle 6 Monate ein.
        Dies geschieht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.  Die Sitzung des
        Erweiterten Vorstandes muß vom/von der Vorsitzenden einberufen werden,
        wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes
        diese fordert.

(2)	Der Vorstand kann in besonderen Fällen Sachverständige zu Sitzungen
        mit beratender Stimme hinzuziehen.

(3)	Der Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
        Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
        Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß.
        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(4)	Die Beschlüsse des Geschäftsführenden und des Erweiterten
        Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von dem/der
        Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.


§ 9  Die Mitgliederversammlung

(1)	Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich,
        innerhalb des ersten Vierteljahres nach Schuljahresbeginn, vom/von der Vorsitzenden
        einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
        Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt.
        In diesem Falle muß die Einberufung spätestens innerhalb von sechs
        Schulwochen erfolgen.

(2)	Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens
        zwei Wochen Frist.

(3)	Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
        Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die
        Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
        Mitglieder erforderlich.
        Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(4)	Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihren
        Stellvertreter / seiner/ihrer Stellvertreterin geleitet.
        Über die Beschlüsse ist von dem/der Schriftführer(in) eine
        Niederschrift anzufertigen, die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu
        unterzeichnen ist.


§ 10 Befugnisse der Mitgliederversammlung

(1)	Nach Abschluß eines jeden Schuljahres hat der Vorstand der Mitglieder-
        versammlung einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung
        vorzulegen.
        Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit zwei
        Jahre bzw. für einen der bei Gründung des Vereins gewählten
        Kassenprüfer ein Jahr dauert.  Für den ausscheidenden Kassenprüfer
        wird bei seinem Ausscheiden ein zweiter hinzugewählt.  Der nach einem Jahr
        ausscheidende Kassenprüfer wird durch Losentscheid ermittelt.

(2)	Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß
        § 6 (4). Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
        entsprechend § 4(1) sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung
        des Vereins gemäß § 9 (3).


§ 11 Mittel und Aufwendungen

(1)	Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
        Zwecke verwendet werden.  Personen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
        des Vereins. Nachgewiesene und unzumutbare Kosten, die z. B. ein Schüler
        in der Wahrnehmung von Aufgaben, welche an seine Funktion gebunden sind, hat,
        müssen im Einzelfall vergütet werden.

(2)	Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
        werden.
        Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des
        Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermbgen.




§ 12	Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
gesamte Vermögen an die Stadt Bochum.  Es soll für schulische Zwecke zur
Verfügung gestellt werden.




Förderverein der Berufsbildenden Schulen 1 Bochum e.V. Ostring 25, 44787 Bochum Tel.: 0234/96402-0 Sparkasse Bochum, BLZ 430 500 01, Kto.-Nr. 1 381 524


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