Satzung des Fördervereins der
Technischen Beruflichen Schule 1
Bochum e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Befugnisse des Vorstandes
§ 8 Sitzungen des Vorstandes
§ 9 Mitgliederversammlung
§10 Befugnisse der Mitgliederversammlung
§11 Mittel und Aufwendungen
§12 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
"Förderverein der Berufsbildenden Schulen 1 Bochum e. V.".
Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Bochum eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr vom 1.August bis 31.Juli.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-
ordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Städtischen Gewerblichen Berufs-, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen 1
Bochum. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Pflege der Bindung zwischen den Eltern und der Schule
b) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens
c) Pflege der Beziehungen zwischen den Betrieben und der Schule
d) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Förderung der Interessen
der Schule in der Öffentlichkeit
e) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung und erforderliche
Wiederherstellung wissenschaftlicher und technischer Unterrichtsmittel
f) Unterstützung bedürftiger Schüler bei der Wahrnehmung
schulischer Aufgaben
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung - im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke -
erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne daß
es einer Satzungsänderung bedarf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die
Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist. Der Antrag zur Aufnahme
als Mitglied ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht
dem Betroffenen die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgt,
b) bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Zweck des Vereins durch
Ausschluß, dieser wird vom Vorstand beschlossen. Dem Betroffenen steht
eine Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig.
c) durch Ausschluß infolge eines Zahlungsrückstandes von zwei
aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen. Der Ausschluß erfolgt auf
Beschluß des Vorstandes.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Beitrag zu Beginn des Geschäftsjahres zu
entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und
beschlossen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge und eventuelle über den festgesetzten
Jahresmindestbeitrag hinausgehende freiwillige Zahlungen sowie besondere
einmalige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sind im Sinne des § 2
der Satzung bestimmten Zwecken zu verwenden.
Größere Spenden können von den Spendern für besondere
Zwecke, jedoch nur im Rahmen der Satzung festgelegt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem
Erweiterten Vorstand.
(2) Zum Geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. Vorsitzende(r)
2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
3. Geschäfts- und Kassenführer/in ,
4. Schriftführer/in
(3) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand.
Weiterhin gehören ihm an:
a) der/die jeweilige Schulleiter/in der Berufsbildenden Schule 1 Bochum oder
im Falle seiner/ihrer Verhinderung bzw. Wahrnehmung eines Amtes im
Geschäftsführenden Vorstand sein/ihr Stellvertreter/in im Amt
b) der/die jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft oder im Falle seiner/ ihrer
Verhinderung bzw. Wahrnehmung eines Amtes im Geschäftsführenden
Vorstand sein/ihr Stellvertreter im Amt
c) der/die jeweilige Vorsitzende des Schülerrats oder im Falle seiner/ihrer
Verhinderung bzw. Wahrnehmung eines Amtes im Geschäftsführenden
Vorstand sein/ihr Stellvertreter im Amt.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsge-
mäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines
Vorstandsmitgliedes endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Ämter des Vorstandes können nicht in einer Person
vereinigt werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich.
§ 7 Befugnisse des Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über Ausgaben
entsprechend den Zwecken des § 2 bis zu einer Höhe von DM 500,-- allein.
(2) Über Ausgaben von mehr als DM 500,-- entscheidet der Erweiterte Vorstand
mit Mehrheitsbeschluß.
§ 8 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der/die Vorsitzende beruft den Erweiterten Vorstand nach Bedarf, mindestens
jedoch alle 6 Monate ein.
Dies geschieht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzung des
Erweiterten Vorstandes muß vom/von der Vorsitzenden einberufen werden,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes
diese fordert.
(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Sachverständige zu Sitzungen
mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Der Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(4) Die Beschlüsse des Geschäftsführenden und des Erweiterten
Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von dem/der
Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich,
innerhalb des ersten Vierteljahres nach Schuljahresbeginn, vom/von der Vorsitzenden
einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt.
In diesem Falle muß die Einberufung spätestens innerhalb von sechs
Schulwochen erfolgen.
(2) Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens
zwei Wochen Frist.
(3) Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihren
Stellvertreter / seiner/ihrer Stellvertreterin geleitet.
Über die Beschlüsse ist von dem/der Schriftführer(in) eine
Niederschrift anzufertigen, die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§ 10 Befugnisse der Mitgliederversammlung
(1) Nach Abschluß eines jeden Schuljahres hat der Vorstand der Mitglieder-
versammlung einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung
vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit zwei
Jahre bzw. für einen der bei Gründung des Vereins gewählten
Kassenprüfer ein Jahr dauert. Für den ausscheidenden Kassenprüfer
wird bei seinem Ausscheiden ein zweiter hinzugewählt. Der nach einem Jahr
ausscheidende Kassenprüfer wird durch Losentscheid ermittelt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß
§ 6 (4). Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
entsprechend § 4(1) sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins gemäß § 9 (3).
§ 11 Mittel und Aufwendungen
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Personen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Nachgewiesene und unzumutbare Kosten, die z. B. ein Schüler
in der Wahrnehmung von Aufgaben, welche an seine Funktion gebunden sind, hat,
müssen im Einzelfall vergütet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermbgen.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
gesamte Vermögen an die Stadt Bochum. Es soll für schulische Zwecke zur
Verfügung gestellt werden.

Förderverein der Berufsbildenden Schulen 1 Bochum e.V.
Ostring 25, 44787 Bochum Tel.: 0234/96402-0
Sparkasse Bochum, BLZ 430 500 01, Kto.-Nr. 1 381 524

Index TBS1